Bauträger

Flächenmaß- oder Beschaffenheitsvereinbarung nur mit Beurkundung

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Beim Kauf eines Grundstückes verlassen sich die Käufer häufig auf die Angaben im Exposé, die ein bestimmtes Flächenmaß oder eine bestimmte Beschaffenheit der Wohnung oder gar des Grundstückes versprechen. Derartige Beschreibungen in einem Exposé oder in sonstigen Unterlagen sind jedoch vollständig wertlos, wenn sie nicht in der notariellen Vereinbarung ausdrücklich genannt sind. Beim Erwerb von Immobilien gilt ausschließlich der Inhalt der notariellen Urkunde als vereinbart. Alle Behauptungen und Beschreibungen in Exposés Broschüren oder Hochglanzplänen sind unwirksam, es sei denn, die notarielle Urkunde verweist ausdrücklich auf die Angaben im Exposé, was jedoch in der Regel nicht der Fall sein wird. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 06.11.2015, Aktenzeichen V ZR 78/14 wieder einmal klar festgestellt.

Für Erwerber von Immobilien bedeutet dies, dass auf die Beschreibung des Kaufgegenstandes im Notarvertrag großer Wert gelegt werden muss. Man sollte den Versprechungen, die im Vorfeld des Notarvertrages gemacht wurden, daher nicht vertrauen.