Abnahme des Gemeinschaftseigentums für Nachzügler

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Beim Erwerb von Immobilien in größeren Anlagen vom Bauträger kommt es vereinzelt vor, dass im Notarvertrag der Passus enthalten ist, dass diejenigen Erwerber, die die Wohnung erst dann erwerben, wenn die anderen Wohnungseigentümer bereits das Gemeinschaftseigentum abgenommen haben, an diese Abnahme gebunden sein sollen, obwohl sie selbst gar nicht dabei waren. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.02.2016, Aktenzeichen VII ZR 49/15 deutlich gemacht, dass eine derartige Vertragsklausel unwirksam ist.

Anwalt für HausbauSelbst dann, wenn alle anderen Wohnungseigentümer das Gemeinschaftseigentum bereits abgenommen haben, wenn ein „Nachzügler“ die Wohnung erwirbt, muss dieser das Gemeinschaftseigentum separat für sich abnehmen und ist nicht an irgendwelche Erklärungen anderer Eigentümer gebunden. Diese Feststellung des Bundesgerichtshofes ist mitnichten eine bloße Formalie.

Der Zeitpunkt der Abnahme bestimmt den Beginn der Gewährleistungsfristen.

Würde ein „Nachzügler“-Erwerber einer Wohnung an eine bereits zuvor erfolgte Abnahme gebunden sein, wäre dies eine Verkürzung seiner Gewährleistungsfrist. Dies bedeutet, dass auch diejenigen Erwerber, die sehr spät eine Wohnung in einem Bauträgerobjekt erwerben, hinsichtlich der Mängel am Gemeinschaftseigentum eine eigenständige Verjährungsfrist haben, die länger ist als die Frist für die anderen Miteigentümer. Es lohnt sich also, hier auf eine neue Abnahme zu pochen.

Am Rande bemerkt wird der gesamte Kaufpreis, bei den Ratenstaffeln in Bauträgervereinbarungen zumindest die letzten Raten erst nach erfolgter Abnahme fällig.